Verschwinden alte Geräte ohne USB-C aus den Geschäften?
Man muss klar zwischen zwei Situationen unterscheiden. Etwas anderes ist das Inverkehrbringen neuer Geräte und etwas anderes der weitere Verkauf von Geräten, die bereits zuvor rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden.
Die Vorschriften verlangen nicht, dass ältere Modelle automatisch zurückgezogen werden, nur weil sie kein USB-C haben. Wenn Geräte vor Inkrafttreten der neuen Anforderungen in Verkehr gebracht wurden, dürfen sie weiterhin verkauft werden. Händler müssen sie also nicht aus dem Sortiment entfernen.
Die Verpflichtung betrifft neue Geräte, die nach den festgelegten Stichtagen in Verkehr gebracht werden. Diese müssen die Anforderungen der RED-Richtlinie und der nationalen Vorschriften erfüllen.
In der Praxis bedeutet das, dass man noch eine Zeit lang nach Inkrafttreten der Vorschriften ältere Geräte ohne USB-C im Verkauf finden kann.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- neuen Geräten, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden
- Geräten, die bereits zuvor rechtmäßig in den Verkauf gelangt sind
Was bedeutet das in der Praxis:
- ältere Modelle müssen nicht automatisch aus den Geschäften verschwinden
- die Verpflichtung betrifft neue Geräte, die ab den entsprechenden Daten in Verkehr gebracht werden
Welche Informationen muss der Hersteller dem Nutzer bereitstellen?
Die neuen Regelungen legen auch zusätzliche Informationspflichten für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure fest. Es geht nicht mehr nur darum, dass das Gerät den richtigen Anschluss hat, sondern auch darum, dass der Nutzer klare und verständliche Informationen über das Laden erhält. Die Vorschriften verlangen, dass der Nutzer leicht feststellen kann, welche Leistung ein Ladegerät liefern kann und ob das Gerät den USB-PD-Standard unterstützt. Wenn ein Funkgerät den USB-Stromversorgungsstandard unterstützt, muss diese Information in Textform als „USB PD Schnellladen“ angegeben werden. Zusätzlich sollte der Hersteller die Namen anderer unterstützter Ladeprotokolle angeben, sofern vorhanden. Für Laien mag das wie ein Detail erscheinen, in Wirklichkeit ist es jedoch sehr hilfreich. Dadurch muss der Nutzer nicht mehr raten, ob ein Ladegerät und ein Gerät gut zusammenarbeiten oder ob sich der Kauf eines teureren Ladegeräts überhaupt lohnt.
Der Hersteller muss klar angeben:
- ob das Gerät USB PD unterstützt
- welche Ladeleistung unterstützt wird
- welche weiteren Ladeprotokolle unterstützt werden, falls vorhanden
Was bedeuten minimale und maximale Ladeleistung?
Die Vorschriften führen die Pflicht ein, über die minimale und maximale Ladeleistung zu informieren. In der Spezifikation muss angegeben werden, welche Leistung erforderlich ist, damit das Gerät korrekt funktioniert, und welche Leistung die maximale Ladegeschwindigkeit ermöglicht. Diese Werte werden in Watt angegeben.
Die Information hat eine festgelegte Form:
„Die vom Ladegerät bereitgestellte Leistung liegt zwischen mindestens [XX] W, die vom Funkgerät benötigt werden, und höchstens [YY] W, um die maximale Ladegeschwindigkeit zu erreichen“.
Auch wenn das technisch klingt, ist der Sinn einfach. Der Wert XX steht für die minimale Leistung zum Laden. Der Wert YY gibt die Leistung an, die für die schnellste Ladegeschwindigkeit erforderlich ist.
Dadurch kann der Nutzer leicht beurteilen, ob sein Ladegerät ausreichend ist oder nur funktioniert, ohne die volle Leistung des Geräts zu nutzen.
Wie ist das zu verstehen:
- XX bedeutet die minimale Leistung zum Laden des Geräts
- YY bedeutet die Leistung für die maximale Ladegeschwindigkeit
- dadurch kann der Nutzer leichter beurteilen, ob sein Ladegerät geeignet ist
QR-Codes und elektronische Übermittlung technischer Daten
Die Vorschriften erlauben die Bereitstellung bestimmter Informationen über QR-Codes oder andere elektronische Lösungen. Dies betrifft unter anderem Daten zur minimalen und maximalen Ladeleistung, den Parameterbereich bei Ladevorgängen über 5 V, 3 A oder 15 W sowie Informationen zur USB-Stromversorgung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Informationspflicht entfällt. Es handelt sich lediglich um eine zusätzliche Form der Bereitstellung technischer Daten.
Für den Hersteller ist dies praktisch, da detailliertere Informationen bereitgestellt werden können. Für den Nutzer ist es ein einfacher Weg, schnell auf die vollständige Gerätespezifikation zuzugreifen.
Was auch elektronisch bereitgestellt werden kann:
- minimale und maximale Ladeleistung
- Parameterbereich bei Ladevorgängen über 5 V, 3 A oder 15 W
- Information über USB PD
Ist ein Ladegerät im Lieferumfang enthalten? Neue Pflichten bei Verpackung und Online-Verkauf
Die Vorschriften führen auch die Pflicht ein, darüber zu informieren, ob ein Ladegerät im Lieferumfang enthalten ist. Diese Information muss in Form eines klaren Piktogramms dargestellt werden. Dadurch weiß der Nutzer bereits vor dem Kauf, ob er ein Ladegerät separat erwerben muss. Das ist wichtig, da Geräte immer häufiger ohne Ladegerät verkauft werden.
Das Etikett wird in der Bedienungsanleitung sowie auf der Verpackung oder als Aufkleber angebracht. Wenn keine Verpackung vorhanden ist, wird es direkt am Gerät angebracht. In jedem Fall muss es sichtbar und lesbar sein.
Beim Online-Verkauf sollte diese Information in der Nähe des Preises stehen. Wenn sie aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht standardmäßig platziert werden kann, kann sie als separates Dokument beigefügt werden.
Der Nutzer sollte leicht überprüfen können:
- ob ein Ladegerät im Lieferumfang enthalten ist
- ob die Information auf der Verpackung sichtbar ist
- ob die Information beim Online-Verkauf neben dem Preis steht
Piktogramme und Pflichten der Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure, also Hersteller, Importeure und andere Teilnehmer der Lieferkette, müssen sicherstellen, dass die Information darüber, ob ein Ladegerät enthalten ist, in Form eines Piktogramms dargestellt wird. Dieses wird auf der Verpackung gedruckt oder als Aufkleber angebracht. Auch hier gilt die Anforderung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit sowie beim Fernabsatz die Pflicht, diese Information in der Nähe des Preises darzustellen. Für den Kunden bedeutet das einfach mehr Transparenz. Vor dem Kauf sollte er leicht erkennen können, ob das Set aus Sicht des Ladens vollständig ist.
Die Verpflichtung für Hersteller und Verkäufer besteht darin:
- ein gut lesbares Piktogramm zu verwenden
- es auf der Verpackung oder als Aufkleber anzubringen
- diese Information auch beim Online-Verkauf darzustellen
Wie sieht das Etikett zur Ladespezifikation aus?
Die Verordnung regelt auch das Muster des Etiketts, das über die Ladespezifikation von Funkgeräten und kompatiblen Ladegeräten informiert. Dieses Muster ist im Anhang Nr. 2 der Verordnung festgelegt. Das Piktogramm kann sich im Aussehen unterscheiden, etwa in Farbe, Füllung, Kontur oder Linienstärke, jedoch nur, wenn es weiterhin sichtbar und lesbar bleibt. Wird es verkleinert oder vergrößert, müssen die in den Abbildungen festgelegten Proportionen beibehalten werden. Die Mindestgröße des Piktogramms beträgt 7 mm. Das ist ein technisches Detail, hat aber praktische Bedeutung, da verhindert werden soll, dass Kennzeichnungen zu klein oder unleserlich sind.
Die wichtigsten Anforderungen an das Etikett:
- es muss lesbar sein
- es darf sich im Aussehen unterscheiden, darf aber nicht an Klarheit verlieren
- es muss die richtigen Proportionen behalten
- es muss die richtigen Proportionen behalten
Was bedeuten die Symbole „XX“, „YY“ und „USB PD“ auf dem Etikett genau?
Das Etikett zur Ladespezifikation hat ein in der Verordnung festgelegtes Format. Die Buchstaben „XX“ werden durch eine Zahl ersetzt, die der minimalen Leistung entspricht, die zum Laden des Geräts erforderlich ist.
Die Buchstaben „YY“ werden durch eine Zahl ersetzt, die der maximalen Leistung entspricht, die erforderlich ist, um die maximale Ladegeschwindigkeit zu erreichen.
Wenn das Gerät den USB-PD-Standard unterstützt, wird auf dem Etikett die Abkürzung „USB PD“ angegeben. Dabei ist zu beachten, dass USB PD ein Stromversorgungsstandard ist, der eine angepasste und interoperable Leistungsübertragung zwischen Ladegerät und Gerät ermöglicht. Zusätzliche Lösungen des Herstellers schließen die Nutzung von USB PD nicht aus, dürfen aber dessen Funktion nicht einschränken. Auch hier kann das Etikett in Farbe, Füllung, Kontur oder Linienstärke variieren, solange es lesbar bleibt und die erforderlichen Proportionen eingehalten werden. Die Mindestgröße beträgt ebenfalls 7 mm.
Die Kennzeichnungen auf dem Etikett bedeuten:
- XX: minimale Leistung zum Laden
- YY: Leistung für maximale Ladegeschwindigkeit
- USB PD: das Gerät unterstützt den USB-Power-Delivery-Standard
Was sollen diese Vorschriften in der Praxis verändern?
Diese Vorschriften sollen mehrere Bereiche gleichzeitig ordnen. Zunächst führen sie einen gemeinsamen Ladeanschluss für eine breite Gruppe von Geräten ein. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass hinter diesem Anschluss auch echte technische Kompatibilität steht, insbesondere beim schnellen Laden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die bessere Transparenz für den Nutzer, damit bereits vor dem Kauf klar ist, welche Ladeleistung erforderlich ist, ob USB PD unterstützt wird und ob ein Ladegerät im Lieferumfang enthalten ist. Außerdem sollen unnötige Zubehörprodukte reduziert und Elektroschrott verringert werden.
Die wichtigsten Auswirkungen für den Nutzer:
- weniger verschiedene Kabel und Ladegeräte
- einfacherer Kauf kompatibler Zubehörteile
- mehr Transparenz bei Ladeparametern
- geringeres Risiko, Geräte mit ungewöhnlichen Ladeanforderungen zu kaufen
- weniger Elektroschrott
Was ist aktuell gültig? Stand April 2026
Im April 2026 sind die beschriebenen Vorschriften weiterhin gültig. Für die meisten Geräte gelten sie bereits seit dem 28. Dezember 2024, für Laptops treten sie ab dem 28. April 2026 in Kraft.
Weiterhin gilt die Regel, dass die Vorschriften nur Geräte betreffen, die kabelgebunden geladen werden können. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Inverkehrbringen neuer Geräte und dem weiteren Verkauf von Geräten, die bereits auf dem Markt sind. Ältere Modelle müssen daher nicht aus den Geschäften verschwinden. Neue Geräte, die nach den genannten Daten in Verkehr gebracht werden, müssen jedoch die Anforderungen an USB-C und die entsprechenden Lade-Standards erfüllen.
Aus Sicht des Nutzers ist der Sinn dieser Änderungen einfach. Es geht um eine einheitlichere und vorhersehbarere Art des Ladens. In der Praxis bedeutet das weniger verschiedene Anschlüsse und Ladegeräte sowie klarere Informationen beim Kauf. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein neues Gerät mit bereits vorhandener Ausstattung kompatibel ist.
Das gesamte System reduziert sich also nicht nur auf „USB-C für alle“. Ziel ist es, den Markt zu ordnen und die Nutzung elektronischer Geräte zu erleichtern.